Anknüpfungspunkt für die Gewährung des Schutzes nach §§ 85 ff. SGB IX bildet das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen. Damit wird klargestellt, dass nur Arbeitnehmer, also Personen, die aufgrund privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses zur Verrichtung nicht selbständiger Arbeit für einen anderen verpflichtet sind, unter den Schutzbereich dieser Norm fallen. Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf andere Personengruppen erfolgt nur durch spezialgesetzliche Regelungen. Auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit kommt es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 85 SGB IXIX nicht an: Auch Teilzeit-Arbeitsverhältnisse sind echte Arbeitsverhältnisse und genießen den Kündigungsschutz des § 85.
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