Nach Satz 1 sind alle in § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 aufgeführten öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, frühzeitig frei werdende, neu zu besetzende und neue Arbeitsplätze den Agenturen für Arbeit zu melden. Diese zwingend vorgeschriebene Pflicht sieht keine Ausnahmen vor und umfasst auch Umsetzungen in den Dienststellen.
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