Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, unterliegt er nach Abs. 1 Satz 1 der Pflicht zu prüfen, ob auf freien Arbeitsplätzen schwerbehinderte Menschen in Zukunft beschäftigt werden können. Diese Prüfung ist vorzunehmen, noch bevor der freie Arbeitsplatz ausgeschrieben, also seine Besetzung konkret in Angriff genommen worden ist. Dadurch soll schon im Vorfeld personalpolitischer Entscheidungen gewährleistet sein, dass die Möglichkeiten der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im einzelnen Betrieb oder in einzelnen Dienststellen eruiert und ausgeschöpft werden können. Diese frühzeitige Prüfungspflicht hat der Gesetzgeber verdeutlicht, indem er sie nicht mehr zeitlich an die Besetzung freier Arbeitsplätze gekoppelt hat, sondern sie nunmehr schon entstehen lässt mit dem Umstand freier Arbeitsplätze als solcher. In diesem Sinne ist auch die in Abs. 1 Satz 2 seit dem 1.7.2001 normierte Aufforderung an Arbeitgeber zu verstehen, „frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt/der Agentur für Arbeit“ aufzunehmen.
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