Verpflichtet zur laufenden Führung eines Verzeichnisses werden durch Abs. 1 die Arbeitgeber, also jede natürliche oder juristische Person, die – rechtlich selbständig – andere natürliche Personen in abhängiger, entgeltlicher Arbeit in ihrer Arbeitsorganisation beschäftigt (vgl. Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Auflage 2007, S. 28 bis 39). Aus dem Zusammenhang mit § 71 Abs. 1 und der ausdrücklichen Regelung, dass dieses Verzeichnis für jeden Betrieb und jede Dienststelle gesondert zu führen ist, ergibt sich, dass die Verpflichtung nicht nur private Arbeitgeber, sondern auch die öffentlichen Arbeitgeber trifft, und zwar unabhängig davon, ob sie der Beschäftigungspflicht des § 71 unterliegen, also über die dort aufgeführte Mindestzahl von 20 Arbeitsplätzen verfügen.
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