Während § 71 Abs. 1 die generelle Verpflichtung der Arbeitgeber enthält, auf wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, wird dies durch § 77 Abs. 1 dahingehend erweitert, als die Nichtbeschäftigung der vorgeschriebenen Zahl von schwerbehinderten Menschen zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe führt. Beide Pflichten sind verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1981 und 2004 entschieden hat (vgl. dazu § 71 Rn. 1). Bei dieser Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine nichtsteuerliche öffentliche Sonderabgabe, keine allgemein zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs erhobene Sonderabgabe.
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