Die Personengruppe der Arbeitnehmer, Beamten und Richter – auch in ihrer weiblichen Form – unterliegt in § 73 den gleichen Bedingungen, sie alle werden vom Schutz des SGB IX erfasst. Als Arbeitsplatz gelten aber im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip nur Stellen innerhalb Deutschlands, also beispielsweise nicht die Beschäftigungsverhältnisse Deutscher im Ausland (vgl. BT-Drucks. 7/656, S. 27). § 73 befasst sich sowohl mit der Beschäftigungspflicht als auch mit der Berechnung der Quote, während § 74 eine Sondervorschrift nur für die Beschäftigungspflicht ist und § 75 nur die Berechnung der Pflichtquote betrifft. Der auf einem Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer wird arbeitsrechtlich definiert als Person, die in einem Arbeitsverhältnis unselbständige, fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. zu den Einzelheiten Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Aufl., Rn. 61).
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