In das Schwerbehindertengesetz vom 26.8.1986 (BGBl. I S. 1421) wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) mit § 72 zwei Übergangsregelungen eingefügt, die sich in dessen Abs. 1 mit der Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber befassten und in Abs. 2 mit den Geldleistungen für Arbeitgeber nach § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes (Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt).
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