Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Hessen
Vom 31. Oktober 2008, GVBl. S. 942, geändert am 20. November 2013, GVBl. S. 655
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).
Aufgrund des § 22 Nr. 1, 6, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491) wird verordnet:
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