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Aus der KomNet-Wissensdatenbank  
23.10.2014

Schwerpunkt Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten

KomNet – Gesunde Arbeit
Gibt es Vorgaben, dass Maschinen und Anlagen nach der Arbeit gegen unbefugte Benutzung gesichert werden müssen (Dialog-Nr. 5.387)?

Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung. Diese Rechtsvorschrift greift dann, wenn Arbeitsmittel den Beschäftigten vom Arbeitgeber bereitgestellt oder diese von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert nicht, dass Arbeitsmittel z. B. nach Arbeitsende unter Verschluss genommen oder von der Stromversorgung getrennt werden.
Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die im Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung genannten Mindestvorschriften zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln erfüllt sind. Um missbräuchliche Nutzung von Arbeitsmitteln zu verhindern, sind die Beschäftigten (auch Werkschutz) dementsprechend zu unterweisen.

Dürfen Serverräume ohne FI-Schutz betrieben werden? Falls ja, sind sie als elektrische Betriebsräume zu betrachten? (Dialog-Nr. 21.348)?

Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag sind für elektrische Installationen spätestens seit dem Inkrafttreten der DINVDE 0100-410 (Februar 2009) nach dieser Norm auszuführen.
Eine „Neuheit“ dieser Norm besteht darin, dass Steckdosenstromkreise, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind, nun mit Fehlerstromschutzschaltern für den Personenschutz ausgestattet sein müssen. Dies gilt z. B. jedoch nicht für solche Steckdosen, denen ein bestimmter elektrischer Verbraucher zugeordnet ist (z. B. Steckdosen für Kühlschränke in Einbauküchen).

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