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Neue EU-Richtlinie  
29.07.2014

Schutz vor elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz

Sara Schlechter
Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz (© Ahileos - Fotolia.com)
Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) läuft. Diese ist von Deutschland sowie allen anderen Mitgliedsstaaten bis zum 1. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen. Es ist daher sinnvoll, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit den neuen Begrifflichkeiten und Vorgaben vertraut zu machen.

Allgemeines

Elektromagnetische Felder umgeben uns ständig. Sie können natürlichen Ursprungs sein, wie das Magnetfeld der Erde oder künstlich erzeugt z. B. durch Nutzung von Elektrizität. Aber gerade durch den stetig wachsenden Einsatz moderner Kommunikationstechnologien wie Mobilfunk, WLAN oder Bluetooth sind wir vermehrt elektromagnetischen Einwirkungen ausgesetzt. Deutlich stärkere elektromagnetische Belastungen sind allerdings an bestimmten Arbeitsplätzen zu finden, beispielsweise in der Nähe industrieller Maschinen und Anlagen, was unter Umständen zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten führen kann.

Der Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wird in Deutschland seit 2001 durch die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B11 [2] beschrieben und richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte. Sowohl die neue Richtlinie 2013/35/EU wie auch die BGV B11 machen Vorgaben zum Schutz von Beschäftigten bei Gefährdungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (zusammenfassend als elektromagnetische Felder bezeichnet) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz. Im Gegensatz zur BGV B11 berücksichtigt die Richtlinie aber keine Gefährdungen, die sich durch das Berühren von unter Spannung stehenden elektrischen Leitern ergeben.

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