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Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen  
24.06.2020

Schutz vor dem Coro­na­vi­rus steht im Vor­der­grund

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/DSV
Coronavirus in Risikogruppe 3 der biologischen Arbeitsstoffe (Foto:ThisisEngineering RAEng/Unsplash)
Das Coro­na­vi­rus wird als bio­lo­gi­scher Arbeits­stoff der Risi­ko­gruppe 3 mit zusätz­li­chen Garan­tien zum Schutz der Gesund­heit und Sicher­heit der Arbeit­neh­mer ein­ge­stuft. Die Ände­rung der Richt­li­nie über den Schutz der Arbeit­neh­mer gegen Gefähr­dung durch bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe tritt am 24. Juni 2020 in Kraft, sie muss von den Mit­glied­staa­ten bis zum 24. Novem­ber 2020 umge­setzt wer­den.

Um Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer zu schüt­zen, hatte die EU-Kom­mis­sion am 3. Juni 2020 ihren Vorschlag zur Ände­rung der Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeit­neh­mer gegen Gefähr­dung durch bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe bei der Arbeit vor­ge­legt und die Ein­stu­fung des Coro­na­vi­rus in die Liste des Anhangs III unter Risi­ko­gruppe 3, d.h. der zweit höchs­ten Risi­ko­st­ufe vor­ge­schla­gen.

Einige Abge­ord­nete im EMPL-Aus­schuss hat­ten Ein­wände gegen diese Klas­si­fi­zie­rung und for­der­ten eine Ein­stu­fung des Virus in die Risi­ko­gruppe 4, die höchste Risi­ko­gruppe, um ein Höchst­maß an Schutz für die Gesund­heit und Sicher­heit der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer zu gewähr­leis­ten. In der Aus­schuss­sit­zung konnte der zustän­dige Kom­mis­sar, Nico­las Schmit, den Beden­ken der Abge­ord­ne­ten jedoch Rech­nung tra­gen. Er sagte zu, dass die EU-Kom­mis­sion die Mit­glied­staa­ten auf­for­dern werde, dafür zu sor­gen, dass allen Beschäf­tig­ten, die dem Coro­na­vi­rus aus­ge­setzt sind, schrift­li­che Anwei­sun­gen erteilt wer­den. Dies ist in der Richt­li­nie bei Arbei­ten mit einem bio­lo­gi­schen Arbeits­stoff der Gruppe 4 so vor­ge­se­hen.

Hintergrund

Ziel der Richt­li­nie ist der Schutz der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer vor der Gefähr­dung ihrer Sicher­heit und Gesund­heit, der sie auf­grund der Expo­si­tion gegen­über bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen bei der Arbeit aus­ge­setzt sind oder sein kön­nen. Im Sinne der Richt­li­nie sind bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe Mikro­or­ga­nis­men, ein­schließ­lich gene­tisch ver­än­der­ter Mikro­or­ga­nis­men, Zell­kul­tu­ren und Huma­nen­d­o­pa­ra­si­ten, die Infek­tio­nen, All­er­gien oder toxi­sche Wir­kun­gen her­vor­ru­fen könn­ten. Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber müs­sen die Gefähr­dung der Beschäf­tig­ten durch Tätig­kei­ten mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen beur­tei­len und ent­spre­chend dem Ergeb­nis der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung Schutz­maß­nah­men fest­le­gen und ergrei­fen. Die Auf­nahme des Coro­na­vi­rus in die Liste dient ins­be­son­dere den­je­ni­gen, die in Kran­ken­häu­sern, der Indus­trie und in Labors direkt mit dem Virus arbei­ten.

Ausblick

Die Ände­rung der Richt­li­nie tritt am 24. Juni 2020 in Kraft, sie muss von den Mit­glied­staa­ten bis zum 24. Novem­ber 2020 umge­setzt wer­den. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten sicher­stel­len, dass die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber allen Beschäf­ti­gen, die dem Coro­na­vi­rus aus­ge­setzt sind, schrift­li­che Anwei­sun­gen geben, um eine aus­rei­chende ange­mes­sene Unter­wei­sung sicher­zu­stel­len. Die EU-Kom­mis­sion wird mit Blick auf die wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen prü­fen, ob wei­tere Ände­run­gen der Richt­li­nie über bio­lo­gi­sche Arbeits­stoffe not­wen­dig sind, um eine bes­sere Vor­be­rei­tung und Reak­tion an allen Arbeits­plät­zen zu gewähr­leis­ten.

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