Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen verpflichtet. Aber auch in diversen Verordnungen(VO) zum Arbeitsschutzgesetz werden untersetzende Gefährdungsbeurteilungen gefordert, z.B. nach § 3 BetriebssicherheitsVO und § 3 BildschirmarbeitsVO. Dabei sind die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum Abbau dieser Gefährdungen festzulegen. Mit der Gefährdungsbeurteilung wird eine systematische Prävention zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit durchgeführt.
Zum Erkennen und Bewerten der Entstehungsmöglichkeit von Verletzungen/Unfällen der Beschäftigten bei der Arbeit empfiehlt sich eine Vorgehensweise anhand des Gefährdungsmodells. Danach wird prospektiv und systematisch beurteilt
– welche Unfall-/Gefährdungsfaktoren im betrachteten Arbeitssystem auftreten und
– ob räumliche und zeitliche Kontaktmöglichkeiten der Beschäftigten (unter Beachtung aller Betriebszustände) mit diesen Faktoren bestehen (= Analyse)
– welche gesundheitlichen Folgen/Auswirkungen die Unfallfaktoren für die Beschäftigten haben können (= Bewertung)
– welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
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