Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen verpflichtet. Aber auch in diversen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz werden untersetzende Gefährdungsbeurteilungen gefordert, z.B. nach § 3 Bildschirmarbeitsverordnung, §§ 6 u. 7 Biostoffverordnung. Dabei sind die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum Abbau dieser Gefährdungen festzulegen.
Mit der Gefährdungsbeurteilung wird eine systematische Prävention zur Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen durchgeführt. Zum Erkennen und Bewerten der Entstehungsmöglichkeit von Erkrankungen der Beschäftigten bei der Arbeit empfiehlt sich eine Vorgehensweise anhand des Gefährdungsmodells ( Abb. 5.1.1). Danach wird prospektiv und systematisch beurteilt.
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