Neben der Haftung aus Verschulden und aus den Sondergesetzen (wie z. B. dem StVG) besteht noch die Haftung aus Verletzung vertraglicher Beziehungen, die den Verletzten mit dem „Schädiger“ verbinden. Sind solche vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages oder Erfüllungssurrogate gerichtet, gehen sie nicht nach § 116 SGB X auf den Sozialleistungsträger über. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um gesetzliche Schadensersatzansprüche.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-08 |
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