Nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) gehen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (also außerhalb des SGB) entstehende Schadensersatzansprüche auf die Sozialversicherungsträger über, soweit diese auf Grund des Schadens Leistungen erbracht haben. Das gilt auch für die Unfallversicherungsträger. Insbesondere entstehen solche Schadensersatzansprüche bei Wegeunfällen, aber auch bei Unfällen auf Betriebswegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
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