Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024
Es wird verordnet aufgrund von:
§ 8 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert wurde,
§ 46 Abs. 6 Satz 1 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
§ 70 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
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