Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 16. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 244)
Es verordnen auf Grund
- des § 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung die Staatsregierung,
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung und
- des § 6 Absatz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
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