Normadressat des § 42 ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte. Der Strahlenschutzverantwortliche kann die Wahrnehmung der Meldepflichten im Rahmen der Betriebs- bzw. Verwaltungsorganisation an einen Vertreter (Bevollmächtigten) delegieren. Dies schränkt aber seine öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des § 42 nicht ein.
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