Normadressat des § 40 Abs. 3 ist der Strahlenschutzverantwortliche (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 2, Normadressat des § 40 Abs. 1 ist sowohl der Strahlenschutzverantwortliche als auch – im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches – der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2). Anordnungsadressat einer Anordnung nach § 40 Abs. 2 ist der Strahlenschutzverantwortliche.
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