§ 4 Abs. 1 bestimmt, in welchen Fällen der Betrieb einer Röntgeneinrichtung keiner Genehmigung bedarf. Anstelle einer Genehmigung wird die Erstattung einer Anzeige verlangt. Die Anzeige soll der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen und ob der angezeigte Betrieb den Vorschriften der RöV entspricht oder eine Genehmigung nach § 3 beantragt werden muss.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.