Normadressat des § 31b Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2). Die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze wird in § 15Abs. 1 Nr. 2 dem Strahlenschutzverantwortlichen speziell auferlegt. Nach § 15Abs. 2 letzter Satz hat jedoch auch der Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 15Abs. 1 Nr. 2 zu beachten.
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