Der Betrieb einer Rntgeneinrichtung bedarf, wenn nicht die Voraussetzungen des 4 vorliegen, der Genehmigung. Der Begriff der Rntgeneinrichtung wird in 2 Nr. 14 definiert. Der Begriff des Betriebes wird in 2 Nr. 3 definiert und in 1 Nr. 4 erlutert. Die Herstellung von Rntgeneinrichtungen wird von der Rntgenverordnung nicht erfasst, wenn hierbei Rntgenstrahlen nicht erzeugt werden. Werden Rntgenstrahlen whrend der Herstellung erzeugt, liegt ein Betrieb nach 2 Nr. 3 zwar nicht vor, es gelten aber die Schutzvorschriften des 6. Soweit allerdings die Voraussetzungen des 6 nicht vorliegen, sind Ttigkeiten, die in 6 beschrieben werden, entweder nach 3 genehmigungs- oder nach 4 anzeigebedrftig. Ebenso sind nach 3 genehmigungsbedrftig an sich anzeigebedrftige Rntgeneinrichtungen nach 4, die ohne Anzeige betrieben werden.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
