Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung bedarf, wenn nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, der Genehmigung. Der Begriff der Röntgeneinrichtung wird in § 2 Nr. 14 definiert. Der Begriff des Betriebes wird in § 2 Nr. 3 definiert und in § 1 Nr. 4 erläutert. Die Herstellung von Röntgeneinrichtungen wird von der Röntgenverordnung nicht erfasst, wenn hierbei Röntgenstrahlen nicht erzeugt werden. Werden Röntgenstrahlen während der Herstellung erzeugt, liegt ein Betrieb nach § 2 Nr. 3 zwar nicht vor, es gelten aber die Schutzvorschriften des § 6. Soweit allerdings die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, sind Tätigkeiten, die in § 6 beschrieben werden, entweder nach § 3 genehmigungs- oder nach § 4 anzeigebedürftig. Ebenso sind nach § 3 genehmigungsbedürftig an sich anzeigebedürftige Röntgeneinrichtungen nach § 4, die ohne Anzeige betrieben werden.
Lieferung: 13/2004
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