§ 28b zählt die Voraussetzungen auf, unter denen das Bundesamt für Strahlenschutz eine Genehmigung nach § 28a für die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in der medizinischen Forschung (§ 2 Nr. 7) erteilen darf. Die Voraussetzungen müssen zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3 oder der Anzeigevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. D.h. die entsprechenden Unterlagen (z. B. Genehmigungsbescheid, Anzeige) des Forschungsträgers oder der Forschungseinrichtung ist dem Bundesamt für die Prüfung der besonderen Voraussetzungen des § 24 vorzulegen.
Lieferung: 08/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
