Normadressat des § 17a Abs. 4 Satz 1 ist allein der Strahlenschutzverantwortliche, nicht auch der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 3.). Der Strahlenschutzverantwortliche kann jedoch die Erfüllung seiner Verpflichtung einem Bevollmächtigten, z. B. einem betrieblichen Aufsichtsorgan, auch dem Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Diese Übertragung hat jedoch nur eine privatrechtliche, nicht aber eine öffentlich-rechtliche Wirkung. Öffentlichrechtlich verpflichtet bleibt der Strahlenschutzverantwortliche. Nur ihm gegenüber kann die Anmeldepflicht durch eine Anordnung durchgesetzt werden. Normadressat des § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2).
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
