Die seit Anfang des Jahres geltende Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist so konzipiert, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auch ohne Grenzwerte als Beurteilungsmaßstab durchgeführt werden können. Das grenzwertlose Grundprinzip der Verordnung verlangt deshalb ausdrücklich alle Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, die von der Tätigkeit und den Gefahrstoffen ausgehen. Dies gilt insbesondere für die krebserzeugenden und erbgutverändernden (mutagenen) Stoffe. Für viele Vertreter dieser Stoffgruppen wird es nach derzeitiger Sachlage vorerst keine Arbeitsplatzgrenzwerte und auch keine technischen Grenzwerte geben, die als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden können. Hier müssen also zunächst andere Beurteilungsstrategien zur Anwendung kommen, bei denen Risikobetrachtungen einen wichtigen Eckpunkt bilden sollten.
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