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Vorschrift Richtlinie über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Aktuelle Fassung

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RICHTLINIE (EU) 2016/802 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ((EU) 2016/802)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 11. Mai 2016, ABl. L 132 S. 58

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.931237

Präambel

Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen

Artikel 4 Maximaler Schwefelgehalt von Gasöl

Artikel 5 Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

Artikel 6 Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, sowie in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Hafen der Union

Artikel 7 Schwefelhöchstgehalt von Schiffskraftstoffen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Union

Artikel 8 Emissionsmindernde Verfahren

Artikel 9 Genehmigung von emissionsmindernden Verfahren zur Anwendung an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Artikel 10 Erprobung neuer emissionsmindernder Verfahren

Artikel 11 Finanzielle Maßnahmen

Artikel 12 Veränderungen bei der Versorgung mit Kraft- oder Brennstoffen

Artikel 13 Probenahmen und Analysen

Artikel 14 Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 15 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17 Ausschussverfahren

Artikel 18 Sanktionen

Artikel 19 Aufhebung

Artikel 20 Inkrafttreten

Artikel 21 Adressaten

Anhang I für Emissionsmindernde Verfahren geltende gleichwertige Emissionswerte gemäss Artikel 8 Absatz 2

Anhang II Kriterien gemäss Artikel 8 Absatz 4 für die Anwendung Emissionsmindernder Verfahren

Anhang III

Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 19)

Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 19)

Anhang IV Entsprechungstabelle

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