Was kann der Unfallversicherungsträger gegen materiellrechtlich falsche Aussetzungsbeschlüsse der Zivilgerichte gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII unternehmen? Aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit verstärkten Bedeutung der Thematik der (nicht) ordnungsgemäßen Schädigerbeteiligung entdecken die Zivilgerichte immer häufiger den § 108 SGB VII – eine Norm mit erheblichen zivilrechtlichen Auswirkungen, die jedoch in einer sozialrechtlichen Kodifikation „versteckt“ liegt. Der BGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass in den Fällen des § 108 SGB VII nach dessen Abs. 2 S. 1 eine Verpflichtung zur Verfahrensaussetzung besteht und Entscheidungen der II. Instanz, bei denen dies nicht beachtet wurde, aufgehoben. Um eine solche Aufhebung zu vermeiden, kommt es in der Praxis jedoch nunmehr im Sinne eines „vorauseilenden Gehorsams“ dazu, dass einzelne Zivilgerichte Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, obwohl dazu bei einer sorgfältigen Subsumtion des § 108 SGB VII kein Anlass und auch keine Berechtigung besteht. Wie die Unfallversicherungsträger darauf angemessen reagieren können und sollten, soll Gegenstand der folgenden Abhandlung sein.
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