Die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (abgekürzt: ArbMedVV) hat das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen (einschließlich der Berufskrankheiten) frühzeitig zu erkennen und zu verhüten (§ 1 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV). Regelmäßig bekannt sind den Arbeitgebern die Aspekte der Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) und der Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV). Eine Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber beispielsweise in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (sofern Tätigkeiten mit regelmäßigen direkten Kontakt zu Kindern erfolgen; § 4 Abs. 1 i. V. m. Teil 2 Abs. 1 Nr. 3f Anhang ArbMedVV) veranlassen. Die bekannteste Angebotsvorsorge dürfte die Bildschirmvorsorge (landläufig oft – allerdings nicht ganz korrekt – „G37“ benannt) sein (§ 5 Abs. 1 i. V. m. Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV). Ein Schattendasein führt dagegen die sog. „Wunschvorsorge“, welche gleichsam durch § 5a ArbMedVV in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einen gleichberechtigten Part einnimmt. Diese Vorsorgeart ist vielen noch unbekannt, stellt sie doch gleichwohl die europarechtliche Umsetzung von präventivmedizinischen Maßnahmen dar. Nachfolgend sollen somit die rechtlichen Aspekte der Wunschvorsorge thematisiert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-03 |
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