Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial, falls die Arbeitnehmerin bestreitet, allerdings nicht ohne weiteres im Prozess verwertet werden. Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.11.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-30 |
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