Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass er das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts – BAG – (Beschluss vom 5. 10. 2010, 1 ABR 71/09) unzulässig. Anlass des Rechtsstreits war der Verstoß einer Arbeitgeberin gegen eine in ihrem Betrieb geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.10.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-10 |
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