Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht dagegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts – LSG – vom 9. 9. 2011 L 3 U 134/09). Eine Dorfbewohnerin half bei einem Sonntagsausflug spontan ihren Bekannten beim Viehtrieb.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-06 |
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