Anlässlich eines Betriebsumzugs beabsichtigte ein Arbeitgeber, den Nichtraucherschutz seiner Beschäftigten durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu verbessern. Die Verhandlungen darüber verliefen streitig und endeten mit dem Spruch der Einigungsstelle. Dieser sah ein generelles Rauchverbot in den Betriebsräumen vor. Den Rauchern wurde aber gestattet, während der Arbeitszeit in den öffentlich zugänglichen Räumen des Betriebsgebäudes sowie vor der Eingangstür zu rauchen, wenn dies den Geschäftsablauf nicht beeinträchtigt. Ein Ausstempeln am Zeiterfassungsterminal sei hierfür nicht erforderlich, obwohl eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit die Beschäftigten verpflichtete, den Gleitzeitterminal bei jedem Betreten und Verlassen der Arbeitsstätte zu bedienen. Der Arbeitgeber hielt die Befreiung vom Ausstempeln für rechtswidrig, weil sie dazu führte, dass die außerhalb verbrachten Raucherpausen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-04 |
Seite 37
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