Seit ca. dem Jahr 2000 müssen Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen vorlegen können. So verlangen es Arbeitsschutzgesetze, Verordnungen, gegebenenfalls Sonderbauordnungen, Berufsgenossenschaften und auch Brandschutzvorgaben. Diese Gefährdungsbeurteilungen enthalten ganz konkrete Hinweise, wann man sich wie zu verhalten hat, was wie zu üben ist und welche Aufgabenfelder besetzt sein müssen. Häufig sind diese Gefährdungsbeurteilungen und deren Maßnahmen auch Bestandteil der Betreiber- bzw. Betriebsgenehmigung. Somit muss jedes Unternehmen diese Punkte umsetzen. Die Forderung nach regelmäßigen Räumungsübungen, deren Verbesserung bzw. Optimierung und nach der Sicherstellung der Flucht- und Rettungsmöglichkeiten sorgt dafür, dass spielerisch geübt wird, was man dann im Ernstfall benötigt. Die für den Arbeits- und Brandschutz zuständigen Personen eines Unternehmens sollen bzw. müssen sich also mit der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung auseinandersetzen, und in einigen Fällen sind diese Personen auch aktiv an deren Erstellung beteiligt.
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