Das Grundgesetz sichert im Artikel 2 Abs. 2 jedem Bürger das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung dieses Grundrechts in der Arbeitswelt ist die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Umso erstaunlicher ist es, dass es dafür kaum Qualitätsanforderungen gibt.
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