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Praxishinweis |
Wie die drei Beispielsfälle zeigen, ist zur Anerkennung einer psychischen Störung, insbesondere einer PTBS, eine exakte Diagnose der Krankheit im konkreten Einzelfall erforderlich, die sich nach den dazu entwickelten international anerkannten Diagnosesystemen zu richten hat. Das Urteil des Bayerischen LSG vom 6.7.2016 (s. o.) ist ausführlich auf diese Problematik eingegangen, auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.3.2016 – L 2 U 117/14 -, das – ebenfalls unter Beachtung dieser Diagnosesysteme - die Anerkennung einer PTBS im Anschluss an einen Verkehrsunfall abgelehnt hatte. Für die Praxis zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Personen, die Ansprüche wegen einer PTBS geltend machen, oftmals anderweitige psychische oder psychiatrische Störungen aufweisen. Diese sind dann durch entsprechende ärztliche Begutachtungen genau abzugrenzen gegenüber den auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Schädigungen. Wie vor allem der oben dargestellte zweite und dritte Fall belegen, erfordert die Anerkennung einer PTBS grundsätzlich eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Beeinträchtigung, die beispielsweise dann ausscheidet, wenn – wie im Tankstellenfall – der Betroffene nach dem Überfall seine Arbeit in normalem Umfang hatte fortsetzen können. |
Der Autor |
Prof. Dr. jur. Eberhard Jung unterrichtete viele Jahre lang am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und an der Ärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung. |
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