Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
RdSchr. d. BMU v. 13. Oktober 2004, GMBl. S. 1091
Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Fachausschuss Strahlenschutz - hat in seiner Sitzung vom 11.-13. Oktober 2004 die folgenden Prüfberichte für Prüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV an Anlagen und Bestrahlungsvorrichtungen gemäß Nr. 3.3 und 4.1 der Rahmenrichtlinie nach § 66 Abs. 2 StrlSchV (GMBl 2002, S. 620) beschlossen (s. Anlage):
1. Prüfbericht für medizinische ferngesteuerte, automatisch betriebene Afterloading-Anlagen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz,
2. Prüfbericht über die Überprüfung einer Bestrahlungsvorrichtung für die endovaskuläre Brachytherapie bis zu einer maximalen beladbaren Aktivität von 50 GBq auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz,
3. Prüfbericht über die Überprüfung einer medizinischen Gammabestrahlungsanlage auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz
4. Prüfbericht über die Überprüfung einer medizinischen Elektronenbeschleuniger-Anlage auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz und
5. Prüfbericht über die Überprüfung einer nichtmedizinischen Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Beschleunigeranlage)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Überprüfungs- und Beurteilungspraxis bei Prüfungen, wird gebeten, die in der Anlage beigefügten Prüfberichte bei Sachverständigenprüfungen ab dem 1. Dezember 2004 anzuwenden.
Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
- RS II 3 - 15240/1 vom 27. Januar 2000 mit den o. g. Prüfberichten Nr. 1, 3 und 4 (GMBl 2000, S. 194),
- RS II 3 - 15208/1 vom 16. Januar 2002 mit dem o. g. Prüfbericht Nr. 2 (GMBl 2002, S. 266),
- RS II 3 (A) - 15240/1 und des Bundesministeriums für Arbeit - VIII b5 - 35737 - 08/1 vom 10. März 1995 (GMBl 1995, Nr. 21, S. 391) mit dem o. g. Prüfbericht Nr. 5
werden durch dieses Rundschreiben ersetzt.
An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen Obersten Landesbehörden
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