Ausgangspunkt für das Verständnis des (europäisch geprägten) Produktsicherheitsrechts und der rechtlichen Bedeutung harmonisierter (§ 4) und nationaler (§ 5) technischer Normen ist die Warenverkehrsfreiheit – eine der vier europäischen Grundfreiheiten, die im europäischen Primärrecht, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt ist. Art. 34 AEUV lautet: „Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten“. Die Vorschrift hat – trotz ihrer Kürze – eine enorme Bedeutung. Sie verwirklicht den gemeinsamen europäischen Markt: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“ (Art. 26 Abs. 2 AEUV). Die vier Grundfreiheiten „gewährleisten Marktzugang“.
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