§ 3 ProdSG enthält die Grundaussage bzw. Grundfestlegung, dass nur solche Produkte „auf dem Markt“ bereitgestellt werden dürfen, die den einschlägigen Produktanforderungen entsprechen. Marktfähigkeit setzt Rechtskonformität voraus. § 6 ProdSG enthält „Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt“.
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