Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur solche Handlungen erfasst, die einen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen (vgl. § 8 SGB VII in Verbindung mit §§ 2, 3 und 6 SGB VII). Die Unfallversicherung tritt daher nicht ein für Schaden, die aus dem privaten/eigenwirtschaftlichen Bereich der Versicherten kommen. Die Abgrenzung der (unversicherten) privaten von den (versicherten) betrieblichen Verrichtungen beruht auf einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung.
Danach müssen zunächst die tatsachlichen Gegebenheiten wie Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung (Finalität) der konkreten zum Unfall führenden Verrichtung, also insbesondere die Motivation der handelnden Person, mit Gewissheit nachgewiesen sein (Vollbeweis), dann erst wird die rechtliche Wertung vorgenommen (vgl. dazu Jung, Wege zur Sozialversicherung (WzS) 2011, S. 227 bis 231).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.11.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-31 |
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