Oft sind es Unfälle, die zu einem erhöhten Sicherheitsniveau an Maschinen führen. Die Erkenntnisse aus einem Unfallgeschehen führten im vorliegenden Beispiel zu einer überarbeiteten Risikobeurteilung und zusätzlichen Absicherungen mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen. Nach Ziffer 1.1.2 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL) ist durch die Bauart von Maschinen zu gewährleisten, dass Betrieb, Rüstung und Wartung, bei bestimmungsgemäßer Verwendung, ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Ist im Einzelfall ein Schutzziel des Anhang I bei dem gegebenen Stand der Technik nicht erreichbar, so ist die Maschine, „soweit wie irgend möglich“ in Richtung der verbindlichen Schutzziele zu konzipieren und zu bauen (Vorbemerkungen zum Anhang I der MRL).
Seiten 354 - 355
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.