1. Zulassung von Überwachungsstellen
Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zu erfüllen:
Die zugelassene Überwachungsstelle muss
a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können,
c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,
e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt und
f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
„Nummer 1 enthält die Anforderungen an Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Sie ergeben sich wie bisher aus § 37 Absatz 5 Satz 1 ProdSG und aus § 21 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002.
Die ZÜS sind wie bisher private Prüforganisationen; eine Staatshaftung für ihre Tätigkeit ist nicht gegeben (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 26. April 2011, Az. 2 b O 94/10 und Wiebauer, DVBl 4/2011 S. 208ff).“ (BR-DS 400/14)
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