Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), geändert am 28. November 2018 (BGBl. I S. 2271)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
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