Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 8. Juni 1993, GVBl. S. 343, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 307)
Auf Grund
des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt und dem Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
