Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 8. Juni 1993, GVBl. S. 343, zuletzt geändert am 17. September 2007, GVBl. S. 183
Auf Grund
des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt und dem Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit verordnet:
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