Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Berlin
Vom 13. Januar 2021 (GVBl. S. 127)
Auf Grund des § 10 Satz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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