Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: September 2016 (GMBl 2016, S. 854)
Gemäß § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung TRBS 3146/TRGS 746"Ortsfeste Druckanlagen für Gase"
- Änderung und Ergänzung TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"
Die TRBS 3146/TRGS 726 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase", Ausgabe April 2014 (GMBl 2014, S. 606 v. 3.6.2014 [Nr. 28/29]), wird als TRBS 3146/TRGS 746 wie folgt neu gefasst:
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