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Vorschrift Offshore-Arbeitszeitverordnung

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Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 5. Juli 2013, BGBl. I S. 2228

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.599181

Auf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen

§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

§ 3 Arbeitszeit

§ 4 Ruhepausen

§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit

§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 8 Arbeitszeitnachweise

§ 9 Transportzeiten

§ 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Abschnitt 3
Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden

§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes

§ 12 Arbeitszeit

§ 13 Ruhepausen

§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

§ 17 Evaluierung

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes

§ 20 Inkrafttreten

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