Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 13. Juni 2017, HmbGVBl. S. 157
Auf Grund von § 81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:
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