Nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bereits im Jahr 2016 nach fast 20-jähriger Laufzeit die Bildschirmarbeitsverordnung (BildSchArbV) aufgehoben und wesentliche Inhalte derselben in den Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStattV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) überführt hatte, liegt nunmehr ein weiteres Element zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirmgeräten vor: die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-10 |
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