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15.06.2011

Neue Arbeitsstättenverordnung: Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten einfacher gemacht

dieBG Heft 6/2011

Über 300 Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik tauschten sich am 9. Mai in Dortmund über das neue Konzept der Arbeitsstättenverordnung aus. Eingeladen zur Veranstaltung „Was gilt zukünftig für Arbeitsstätten?“ hatten die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). „Ziel ist es, die modernisierte Arbeitstättenverordnung durch ein anwenderorientiertes technisches Regelwerk zu konkretisieren“, sagte Prof. Dr. Rainer Schlegel, Leiter der Abteilung „Arbeitsrecht/Arbeitsschutz“ im BMAS. „Die technische Weiterentwicklung in der Wirtschaft und der Wandel in der Arbeitswelt müssen vom Verordnungsgeber in Form eines aktuellen Vorschriften- und Regelwerks zeitnah mitvollzogen werden.“ Die Verordnung legt fest, wie Arbeitsstätten eingerichtet und betrieben werden müssen. Arbeitsstättenregeln (ASR) konkretisieren die Forderungen der Verordnung für die betriebliche Praxis.

BAuA-Präsidentin Isabel Rothe stellte in ihrer Eröffnungsrede fest: „Wie konkret diese Regelungen jedoch definiert werden sollten, ist eine der zentralen Aufgaben für den Ausschuss für Arbeitsstätten, der seit 2004 im Auftrag des BMAS neue Maßstäbe für das Gebiet der Arbeitsstätten erarbeitet. Dahinter steckt nicht weniger als die zentrale Frage eines angemessenen Verhältnisses zwischen betrieblicher Verantwortung und unternehmens- bisweilen auch arbeitnehmerspezifischen Lösungen und kollektiver Steuerungsnotwendigkeit.“ Um die Vorteile von flexibler Anpassung an den Arbeitsalltag mit Rechtssicherheit zu kombinieren, erarbeitet der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) neue Arbeitsstättenregeln, die die Arbeitsstättenverordnung konkretisieren. Insgesamt 18 ASR sind geplant, die alle vormals 30 Arbeitsstätten-Richtlinien ablösen. Bislang wurden neun neue ASR erarbeitet. Zwei zuletzt fertig gestellte zu Beleuchtung und Feuerlöschern treten in Kürze in Kraft. Die Regeln haben eine so genannte „Vermutungswirkung“, was bedeutet, dass Unternehmer rechtssicher handeln, wenn sie die Forderungen der ASR berücksichtigen. Zudem entfallen in vielen Bereichen Doppelregelungen, die Unternehmen bislang berücksichtigen mussten.

Die Palette der in den ASR angebotenen Maßnahmen eignet sich für einen Großteil der Arbeitsstätten. Individuelle Lösungen sind nach wie vor möglich, wenn sie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherstellen. Hierzu gibt die Gefährdungsbeurteilung den Unternehmen Anhaltspunkte. Dazu wurde vor kurzem eine Vorschrift zur Gefährdungsbeurteilung in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen.

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