§ 26 ArbSchG bedroht einige Handlungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Diese Handlungen sieht der Gesetzgeber wegen erschwerender Umstände (Qualifikationen) nicht nur bußgeldwürdig, sondern eben sogar strafwürdig. Jede Strafvorschrift im Nebenstrafrecht baut auf dem Grundtatbestand einer Ordnungswidrigkeit auf. So wird ein Bußgeldtatbestand zu einer Straftat „hochgestuft“. Da sich der genaue Inhalt des strafwürdigen Verhaltens erst aus dem Zusammenlagen der Strafvorschrift mit den in Bezug genommenen Bußgeldvorschriften ergibt, spricht man im Nebenstrafrecht von „Blanketttatbeständen“.
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